Pflichten bei Zeitarbeitern

16.02.2012
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Bereits seit 1. Januar 2012 gilt die Lohnuntergrenze in der Zeitarbeit: für den 1. Januar bis zum 31. Oktober 2012 in Westdeutschland 7,89 Euro und in Ostdeutschland 7,01 Euro sowie für den 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2013 8,19 Euro (West) und 7,50 Euro (Ost). Doch obwohl die Lohnzahlung Sache des Zeitarbeitsunternehmens ist, sind durch die Einführung der Lohnuntergrenze auch die Einsatzbetriebe in die Pflicht genommen. Der Betrieb ist verpflichtet, Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit des Zeitarbeitnehmers aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Findet eine Arbeitnehmerüberlassung zwischen einem ausländischen Zeitarbeitsunternehmen und einem Einsatzbetrieb in Deutschland statt, kommen weitere Pflichten hinzu; unter anderem eine schriftliche Anmeldung bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit in deutscher Sprache mit allen relevanten Daten zum überlassenen Zeitarbeitnehmer und eine Versicherung des Zeitarbeitsunternehmens zur Zahlung des Mindeststundenentgelts. Bei Verstoß gegen diese Pflichten drohen bis zu 30.000 Euro Bußgeld.

 





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